Allgemeine Geschäftsbedingungen
Deckbedingungen der Zucht- und Deckstation "Schweizerhof"

Alle Stutenbesitzer, die unsere aufgeführten Hengste zur Bedeckung ihrer Stuten in Anspruch nehmen, erkennen nachstehende Bedingungen an.
 

1.
1.1.

1.2.



1.3.
1.4.

1.5.
 

2.
 

3.

 

3.1.


3.2.



3.3.


3.4.

Allgemeines
Für die Unterbringung der Stuten stehen Gastboxen zur Verfügung. Die Unterstellung der Stuten erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Eigentümers. Der Tagessatz beträgt 6,50 €; für Stuten mit Fohlen 8,50 €.
Das Deckgeld ist erst bei nachgewiesener Trächtigkeit Ihrer Stute fällig. Der Nachweis der Nichtträchtigkeit ist vom Züchter mit schriftlichen Nachweis vom behandelnden Tierarzt  an die Zucht- und Deckstation "Schweizerhof" bis spätestens 01. Oktober des Deckjahres unaufgefordert zu erbringen. Bei Nichtvorliegen eines Nachweises der Nichtträchtigkeit wird das Deckgeld automatisch fällig. Für nicht tragend gemeldete Stuten erfolgt weder eine Ausstellung des Deckscheines noch eine Meldung der Bedeckung an die jeweiligen Zuchtverbände. 
Den Zeitpunkt der Bedeckung und das Nachprobieren bestimmt der Hengsthalter in Absprache mit dem Haustierarzt bzw. dem Züchter.
Eine Kopie des Abstammungsnachweises und des Originaldeckscheins des Verbandes der Stute und das Ergebnis der Tupferprobe (falls erforderlich) müssen bei der ersten Bedeckung vorliegen.
Über die erfolgte Bedeckung auf der Hengststation wird zum Ende der Deckperiode ein Deckschein ausgestellt. Die Aushändigung des Deckscheins an den Züchter erfolgt nur gegen Zahlung des vollen Deckgeldes.

Dauer der Decksaison
Die Decksaison beginnt am 15. Februar und endet am 31. Juli des jeweiligen Deckjahres.

Deckhygiene
Der Hengsthalter ist verpflichtet, die folgenden Zuchthygienebestimmungen gemäß den Empfehlungen zu den gesundheitlichen Anforderungen an Zuchthengste und Zuchtstuten in Sachsen-Anhalt vom 20.01.1994 (Rd.Erl.MELF) einzuhalten:

Zur Bedeckung sind ohne besondere tierärztliche Untersuchung (Tupferprobe) zugelassen:
■ Maidenstuten, d. h. mit Sicherheit noch nicht gedeckte bzw. besamte Stuten bis zum Alter von 4 Jahren
■ Stuten mit Fohlen bei Fuß bis 8 Wochen nach normaler Geburt
Zur Bedeckung sind folgende Stuten nur nach vorheriger tierärztlicher Untersuchung (Tupferprobe mit negativen Ergebnis) zugelassen:
■ nach Schwergeburten, Nachgeburtsverhaltungen, gestörten Nachgeburtsperioden
■ güste Stuten
■ Stuten, die in der laufenden Zuchtsaison zweimal umgerosst haben
Zur Bedeckung werden Stuten nicht zugelassen:
■ die sichtbar geschlechtskrank sind
■ die klinisch nicht gesund sind
Bei Vorstellung der Stuten sind vorzulegen:
■ Ergebnisse der Tupferproben (wenn gefordert), die nicht älter als 6 Wochen sein dürfen
■ Equidenpass mit den aktuellen Impfdaten

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